Förderverein der St. Nikolaus-Schule
katholische Bekenntnis-Hauptschule Kalkar e.V.

 

Satzung

Erste geänderte Fassung der Satzung des Fördervereins der Katholischen Hauptschule Kalkar e.V vom 21.04.1994.
Eingetragen beim Amtsgericht Kleve im Vereinsregister unter Nr.886 am 17.06.1994

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Vereinsname wird wie folgt geändert, er führt nun den Namen:

   Förderverein der St. Nikolaus-Schule
   katholische BekenntnisHauptschule
   Kalkar e.V.


2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve einzutragen. Sitz des Vereins ist Kalkar.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich folgende Ziele:
1. Er fördert Aufgaben der Schule, soweit sie nicht oder nur unzureichend von öffentlichen Körperschaften
    wahrgenommen werden können.
2. Er unterstützt ideell und materiell die Arbeit der Schulgemeinde.
3. Er knüpft und fördert gestalterisch Kontakte der Schule zu Personen, Vereine, Gruppen, zu Dienstleistung,
    Handwerk, Industrie, Politik und anderen außerschulischen Einrichtungen.
4. Er unterstützt und fördert Schüler und Schülergruppen.
5. Er gewährt Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer oder sonstiger Unterrichtsmittel
    und fördert Aktivitäten und Einrichtungen im außerunterrichtlichen Bildungsangebot.
6. Er fördert die Durchführung von kulturellen schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unter
    Beachtung der Nrn 1. und 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01. 1977.
8. Die hierfür notwendigen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zahlungen aufgebracht. Die
    Verwaltung der Mittel erfolgt über ein Bankkonto.
9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird von der
    Auflösungsversammlung nach Absprache mit dem Finanzamt beschlossen, das Vereinsvermögen einem
    steuerbegünstigten Zweck zuzuführen.
12. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Schuljahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen werden hierbei
    durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Beauftragte vertreten.
2. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme kann durch den Vorstand aus gleichen
    Gründen abgelehnt werden, die gemäß § 3 Nr.4 zum Ausschluss führen.
3. An dem Vermögen des Vereins sind Mitglieder nicht beteiligt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende
    eines Vereinsjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur wegen beharrlicher
    Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins durch den Vorstand verhängt
    werden. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen die
    Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung dann endgültig ist.
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein, die sich aus der
    Mitgliedschaft ergaben, unter. Ansprüche des Vereins, insbesondere rückständige Mitgliedsbeiträge kann
    der Verein jedoch weiterhin geltend machen.

§ 4 Beiträge

1. Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des Mindestbeitrags befindet die
    Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Vereinsjahr.
2. Sie wird vom Vorstand mindestem zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit der
    Angabe von Ort und Zeit einberufen. Der Versand der Einladungen erfolgt auf elektronischem Wege.
    Zusätzlich wird die Einladung im Schaukasten in der Schule ausgehängt. Ein Versand auf postalischem Wege
    ist nicht vorgesehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
    fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung anderes nicht bestimmt. Eine
    Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben; sie kann Anträge einbringen und die
    Tagesordnung erweitern.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung
    einzuberufen.
6. Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei
    juristischen Personen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten
    ausgeübt.
7. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Rechte und Aufgaben wahr.
8. Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand (Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Beisitzer) wird für die Dauer von drei Jahren durch
    die Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
9. Wahl der Kassen und Rechnungsprüfer (jährlich)
10. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
11. Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Verein geführt werden soll.
12. Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinssatzung und sonstiger Vereinsrechte, sowie die Auflösung
    des Vereins gemäß § 11 Nr.1.
13. Bestimmen der Grundsätze zur Verwendung der Einnahmen und des Vereinsvermögens.
14. Alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
    vorlegt.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    der/die 1. Vorsitzende
    der/die Schatzmeister/in
    der/die Schriftführer/in
    der/die Schulleiter/in als Beisitzer/in
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    1. der/die 1. Vorsitzende
    2. der/die Schriftführer/in
    3. der/die Schatzmeister/in
    Er/sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
    Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitgliedern.
3. Der/die Schulleiter/in ist geborene Mitglied des Vorstandes als Beisitzer/in. Es kann in keine andere
    Vorstandsfunktion gewählt werden.
4. Die nicht geborenen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
    gewählt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
6. Der Vorstand beschließt die Ausgaben aus dem Vereinsvermögen.
7. Der/die Schriftführer/in fährt die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des
    Vorstandes. Er/Sie erledigt den Schriftverkehr und die sonstigen schriftlichen Arbeiten des Vereins.
8. Der/die Schatzmeister/in ist für die gesamten Geld und Kassenangelegenheiten des Vereins zuständig.
    Ferner hat er/sie eine Mitgliederliste oder Kartei zu führen.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende bzw. sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in
    und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
    Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Der/die Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich unter Angabe
    der Tagesordnung zu Sitzungen ein, und zwar mit einer Frist von einer Woche. § 6 Nr.2 findet hier Anwendung.

§ 8 Vermögensverwaltung und Geschäftsführung

1. Ausgaben, die sich aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergeben, tätigt
    grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand.
2. Für jede Einnahme und Ausgabe ist ein Kassenbeleg anzufertigen.
3. Bei der Verwendung, von Mitteln aus dem Vereinsvermögen müssen wirtschaftliche Gesichtspunkte
    beachtet werden.
4. Mindestens einmal im Jahr hat eine Kassenprüfung durch die Kassen und Rechnungsprüfer/innen
    stattzufinden.

§ 9 Niederschriften

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die
    von dem/der Sitzungsvorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Niederschriften
    sind Beschlussprotokolle und der jeweils nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zur
    Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Kassen und Rechnungsprüfer/innen

1. Zur Überprüfung der Kassen und Geschäftsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen
    und Rechnungsprüfer/innen für das nächste Vereinsjahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands
    sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Auflösung und Liquidation

1. Über die Auflösung des Vereins (vgl. § 2 Nr.10) beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
    erschienenen Mitglieder.
2. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Kalkar. Gerichtsstand ist für beide Seiten
    der Sitz des für Kalkar zuständigen Amtsgerichts.

§ 13 Inkrafttreten

1. Die Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 15.05.2008 beschlossen und tritt am
    Tage der Unterzeichnung in Kraft.